Satzung
Satzung des Musikvereins “Junges Musical Braunschweig e.V.” (jumubs) beschlossen in der Gründungsversammlung am 22.02.2008 in Veltheim/Ohe.
| §1 |
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr |
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| 1. |
Der Verein führt den Namen “Junges Musical Braunschweig” (nachfolgend kurz “Verein” genannt) und hat seinen Sitz in Braunschweig. Er ist am 22.02.2008 gegründet worden. |
| 2. |
Der Verein soll nach seiner Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz “eingetragener Verein (e.V.)” tragen. Die Eintragung soll vorgenommen werden. |
| 3. |
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Braunschweig. |
| 4. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| §2 |
Zweck und Ziele |
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| 1. |
Hauptziel des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Förderung kultureller Zwecke durch Pflege der musischen, schauspielerischen, tänzerischen und künstlerischen Bildung. Im Zusammenhang mit seinem Hauptzweck sieht der Verein seine Aufgabe in der Gewinnung von Kindern und Jugendlichen zur musisch-kulturellen außerschulischen Bildung. |
| 2. |
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) regelmäßige Übungsstunden b) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art c) bevorzugte Beratung (ausgenommen juristische), Ausbildung und Förderung von Jungmusikern |
| 3. |
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. |
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| §3 |
Gemeinnützigkeit |
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| 1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der §§ 51 ff. in der jeweiligen Fassung der Abgabenverordnung. |
| 2. |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. |
| 3. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 4. |
Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerliche Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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| §4 |
Mitgliedschaft |
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| 1. |
Dem Verein gehören an a) ordentliche (aktive) Mitglieder, b) außerordentliche (aktive, jugendliche) Mitglieder c) fördernde (passive) Mitglieder, d) Ehrenmitglieder. |
| 2. |
Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bestrebt ist, den Zweck des Vereins gem. §2 anzuerkennen und den Verein selbst zu fördern. |
| 3. |
Ordentliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vollendet. |
| 4. |
Außerordentliche Mitglieder sind noch nicht 18 Jahre alt. |
| 5. |
Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen, die den Zweck des Vereins gem. §2 anerkennen und ideell oder materiell fördern, ohne selbst aktiv mitzuwirken. |
| 6. |
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag aus dem Mitgliederkreis in der Mitgliederversammlung für langjährige Vereinstreue oder für besondere Verdienste für den Verein auf Lebenszeit ernannt. |
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| §5 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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| 1. |
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. |
| 2. |
Minderjährige (außerordentliche Mitglieder) bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. |
| 3. |
Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beitragsordnung). |
| 4. |
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederver-sammlung endgültig. |
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| §6 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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| 1. |
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch Tod. |
| 2. |
Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen zulässig. |
| 3. |
Mitglieder, die ihren Pflichten trotz wiederholter, schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. |
| 4. |
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. |
| 5. |
Für ggf. dem Verein zugefügten Schaden besteht Haftpflicht. Vereinseigentum ist mit Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben. |
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| §7 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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| 1. |
Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben das Recht a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und gemäßden Einteilungen der Übungsleiter an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, b) sich von den von Vereinsseite beauftragten Mitarbeitern gesanglich, musikalisch, schauspielerisch und tänzerisch aus- und fortbilden zu lassen, c) die Teilnahme an den Kursen dokumentiert zu bekommen, d) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden. |
| 2. |
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. |
| 3. |
Alle ordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind verpflichtet, an den Chorproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. |
| 4. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. In Härtefällen kann der Vorstand über eine Beitragsfreiheit entscheiden. Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet. |
| 5. |
Jedes Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Instrumente, Kostüme sowie Ausrüstung selbst zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente, Kostüme sowie Ausrüstung vom Verein gestellt, oder für den Kauf dieser, Zuschüsse gewährt werden. Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente, Kostüme und Ausrüstung sind sorgsam zu pflegen. Jedes Mitglied hat diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche es in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet jedes Mitglied selbst. |
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| §8 |
Organe |
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Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Jugendversammlung
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| §9 |
Mitgliederversammlung |
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| 1. |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden bzw. sie ihm persönlich auszuhändigen. |
| 2. |
Der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs.1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird. |
| 3. |
Anträge und Anregungen sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
| 4. |
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer, c) Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins, d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung, der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen, e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden, f) Entlastung des Vorstands, g) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach §6 dieser Satzung, h) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung, i) Anschluss oder Austritt zu Verbänden, j) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen, k) Änderung der Satzung, l) Auflösung des Vereins. |
| 5. |
Stimmberechtigt und wählbar sind grundsätzlich nur ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder (mit einer Mindestmitgliedschaft von 5 Jahren) des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. |
| 6. |
Mitgliederversammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, oder einen durch den Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet. |
| 7. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. |
| 8. |
Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird. |
| 9. |
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
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| §10 |
Vorstand |
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| 1. |
Der Vorstand besteht aus a) dem 1.Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende), c) dem Schatzmeister, d) dem Jugendwart, e) sowie bis zu 3 Beisitzern (Ressortleitern) |
| 2. |
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss. |
| 3. |
Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung der musikalischen Fachkräfte und Übungsleiter. |
| 4. |
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. |
| 5. |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig |
| 6. |
Der Vorstand bleibt nach Ende der Amtsperiode im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist |
| 7. |
Die außerordentlichen (jugendlichen) Mitglieder des Vereins werden mit Sitz und Stimme des Jugendwartes im Vorstand vertreten. |
| 8. |
Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. |
| 9. |
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen. |
| 10. |
Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch. |
| 11. |
Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt. |
| 12. |
Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann. |
| 13. |
Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Übungsleiter können mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben. |
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| §11 |
Jugendversammlung |
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| 1. |
Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins. |
| 2. |
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden, sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung einzuberufen. |
| 3. |
Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der jugendlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung einzuberufen. |
| 4. |
Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart (gem. den Bestimmungen in §9 Abs.5) und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendwart und Jugendsprecher werden auf drei Jahre gewählt. |
| 5. |
Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des §9 Abs.7. Jedes außerordentliche Mitglied und der Jugendwart hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht möglich. |
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| §12 |
Kassenprüfung |
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Die für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden. |
| §13 |
Satzungsänderungen / Auflösung des Vereins |
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| 1. |
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen. |
| 2. |
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. |
| 3. |
Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft. |
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| §14 |
Salvatorische Klausel |
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| 1. |
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält. |
| 2. |
Die Mitglieder werden in diesem Falle auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Feststellung der Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zum Ausfüllen einer Lücke eine neue rechtswirksame und durchführbare Bestimmung verabschieden, die – soweit gesetzlich zulässig – dem am nächsten kommt, das mit der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebt worden war oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt gewesen wäre, sofern bei Beschlussfassung über diese Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung der Punkt bedacht worden wäre. |
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| §15 |
In-Kraft-Treten (Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung) |
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Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.02.2008 einstimmig verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. |